Zuzahlung

Wie kommen die Rezeptgebühren zustande?

Die klassische Zuzahlung

„Versicherte zahlen für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises dazu, höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.

Beispiele:

  • Kostet ein Medikament 10 Euro, zahlt der Patient 5 Euro
  • Kostet ein Medikament 75 Euro, zahlt der Patient 7,50 Euro
  • Kostet es 400 Euro, zahlt er 10 Euro
  • Kostet es 4,75 Euro, zahlt er 4,75 Euro

Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Internet-Apotheken.“

Belastungsgrenze – „Zuzahlungsbefreit“

„Damit durch Zuzahlungen niemand überfordert wird, gibt es die Belastungsgrenze:
Sie liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei einem Prozent.“
Wenn diese Grenze erreicht ist, kann der Versicherte einen Antrag bei der Zuständigen Krankenkasse beantragen und ist dann für das restliche Jahr von den Zuzahlungen befreit.
Keine Zuzahlung haben unter anderem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu zahlen.

Festbeträge

„Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur Festbeträge.“ Sobald dieser bestimmte Festbetrag überschritten wurde, fallen Mehrkosten an die unabhängig von der Zuzahlung zu leisten ist.

Zuzahlungsbefreiung für günstige Präparate

Die Festbetragsgrenze kann auch von Vorteil sein, wenn: 
„Alle Medikamente, die vom Hersteller zu einem Preis angeboten werden, der mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, können [dann] von der Zuzahlung befreit werden.“

Rabattverträge

„Krankenkassen können mit Arzneimittelherstellern Preisrabatte aushandeln. Durch solche Rabattverträge zum Beispiel für Arzneimittel, die oft verordnet werden, können die Kassen bei den Arzneimittelkosten sparen. Diese Einsparungen können sie an die Versicherten in Form von teilweisen oder vollständigen Zuzahlungsbefreiungen weitergeben.

Die Voraussetzungen für die vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel sind gesetzlich geregelt:

  • identischer Wirkstoff
  • identische Wirkstärke
  • gleiches Anwendungsgebiet
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • gleiche Packungsgröße“

Quelle und weitere Informationen zum Thema Zuzahlungen finden Sie hier.